Chatbot im Kundenkontakt
Art. 50 Abs. 1Wer mit einer KI chattet, muss das wissen, außer es ist sowieso offensichtlich. Die Technik dafür liefert der Anbieter.
Am Ball: AnbieterIn zwei Minuten wisst ihr, ob die Kennzeichnungspflicht euch betrifft.
Stand 20. Oktober 2026
Seit diesem Tag gilt Artikel 50 der KI-Verordnung (EU AI Act). Er regelt, wann andere erfahren müssen, dass KI mitgespielt hat.
Die Verordnung kennt zwei Rollen. Anbieter bauen KI-Systeme und bringen sie unter eigenem Namen raus, zum Beispiel OpenAI, Anthropic, Google oder Microsoft. Betreiber nutzen KI im Job.
Arbeitet ihr mit ChatGPT, Claude, Gemini oder Copilot, seid ihr Betreiber. Für euch zählen damit drei Situationen: Emotionserkennung, Deepfakes und bestimmte Texte.
Die Zahl steht in Artikel 99. Bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, was höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt der niedrigere Wert.
Beides sind Obergrenzen. Wie hoch es im Einzelfall wird, hängt von den Umständen ab.
Die Bundesnetzagentur. Das deutsche KI-Gesetz (KI-MIG) macht sie zur Aufsicht für die KI-Verordnung. Der Bundestag hat es am 11. Juni 2026 beschlossen, der Bundesrat hat es am 10. Juli 2026 passieren lassen, seit Ende Juli ist es in Kraft. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Unsere Einschätzung: meistens Entwarnung. Werbung, Produkttexte und eure Website fallen in der Regel nicht unter die Pflicht. Der Check zeigt in höchstens vier Schritten, ob das auch für eure Situation gilt.
Eine Frage pro Schritt. Am Ende seht ihr euer Ergebnis und die Regel, auf der es beruht. Eure Antworten bleiben in eurem Browser.
Regel: Art. 50 Abs. 1 und 2 KI-Verordnung
Euer System muss Menschen zeigen, dass sie mit einer KI sprechen.
Erzeugt euer System Texte, Bilder, Ton oder Video, müssen die Ergebnisse maschinenlesbar als KI-erzeugt markiert sein.
Lief es schon vor dem 2. August 2026, habt ihr für diese Markierung Zeit bis zum 2. Dezember 2026.
Einschätzung: Auch wer einen Chatbot auf fremder Technik unter eigenem Namen anbietet, kann als Anbieter gelten. Das ist eine Grauzone. Lasst das fachlich prüfen. Im Auftakt sortieren wir, welche Fragen ihr dorthin mitnehmt.
Regel: Art. 50 Abs. 1 und 5 KI-Verordnung
Dass sich ein Chatbot als KI zu erkennen gibt, muss der Anbieter technisch vorsehen. Es gibt eine Ausnahme. Für alle ist sowieso offensichtlich, dass eine KI antwortet.
Der Hinweis muss klar sein und gleich beim ersten Kontakt kommen.
Einschätzung: Setzt den Hinweis trotzdem selbst sichtbar ins Chatfenster. Dann seid ihr unabhängig davon, wie euer Anbieter das löst, und eure Kunden wissen, woran sie sind.
Formulierungsbeispiel: „Hier antwortet unser KI-Assistent. Persönlich erreichen Sie unser Team unter [Telefon oder E-Mail].“
Regel: Art. 50 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 1 Buchst. f KI-Verordnung
Wer ein System zur Emotionserkennung oder biometrischen Einordnung einsetzt, muss die Betroffenen darüber informieren. Der Datenschutz spielt zusätzlich mit.
Am Arbeitsplatz und in Schulen ist es seit dem 2. Februar 2025 verboten, mit KI Emotionen von Menschen abzuleiten. Ausnahmen gibt es nur aus medizinischen Gründen oder für die Sicherheit.
Einschätzung: Holt euch hier fachliche Beratung, bevor das System läuft. Im Auftakt sortieren wir, welche Fragen ihr dorthin mitnehmt.
Regel: Art. 50 Abs. 4 KI-Verordnung
Die Pflicht für Texte betrifft Veröffentlichungen, die die Öffentlichkeit über Themen von öffentlichem Interesse informieren. Euer Text gehört laut eurer Antwort nicht dazu.
Regel: Art. 50 Abs. 4 KI-Verordnung
Bei Texten zu Themen von öffentlichem Interesse entfällt die Pflicht, wenn ein Mensch geprüft hat und eine Person oder euer Unternehmen die redaktionelle Verantwortung trägt.
Einschätzung: Haltet Prüfung und Freigabe fest, mit Namen und Datum. Fragt jemand nach, habt ihr beides zur Hand.
Regel: Art. 50 Abs. 4 und 5 KI-Verordnung
Ihr müsst offenlegen, dass der Text mit KI erzeugt oder verändert wurde.
Der Hinweis muss klar sein und spätestens dann kommen, wenn jemand den Text zum ersten Mal sieht.
Einschätzung: Oft ist ein Freigabeschritt der einfachere Spielzug. Jemand aus dem Team prüft, euer Unternehmen steht dafür ein, und die Pflicht entfällt.
Formulierungsbeispiel: „Dieser Beitrag wurde mit KI erstellt und ohne redaktionelle Prüfung veröffentlicht.“
Regel: Art. 50 Abs. 4 und Art. 3 Nr. 60 KI-Verordnung
Euer Bild, Ton oder Video ist laut eurer Antwort kein Deepfake. Die Kennzeichnungspflicht greift hier deshalb nicht.
Regel: Art. 50 Abs. 4 und 5, Art. 3 Nr. 60 KI-Verordnung
Ihr müsst offenlegen, dass der Inhalt mit KI erzeugt oder verändert wurde, klar und spätestens beim ersten Sehen oder Hören.
Ist der Inhalt erkennbar Kunst, Satire oder Fiktion, reicht ein Hinweis, der das Werk nicht stört.
Formulierungsbeispiel: „Bild mit KI erzeugt. Die gezeigte Person gibt es nicht.“
Regel: Art. 50 Abs. 4 und Art. 3 Nr. 60 KI-Verordnung
Ob ein Inhalt als Deepfake zählt, hängt davon ab, ob er als echt durchgehen kann.
Einschätzung: Fotorealistische Menschen, die es gar nicht gibt, oder Produktfotos, die wie echte Aufnahmen wirken, liegen in der Grauzone. Ein kurzer Hinweis kostet wenig und schützt eure Glaubwürdigkeit.
Formulierungsbeispiel: „Bild mit KI erzeugt.“
Vier Situationen, in denen andere erfahren müssen, dass KI im Spiel ist. Eine fünfte Pflicht liegt allein bei den Anbietern.
Wer mit einer KI chattet, muss das wissen, außer es ist sowieso offensichtlich. Die Technik dafür liefert der Anbieter.
Am Ball: AnbieterBild, Ton oder Video, das echten Menschen, Orten oder Ereignissen ähnelt und als echt durchgehen könnte, braucht einen Hinweis.
Am Ball: ihrTexte, die die Öffentlichkeit informieren sollen, brauchen einen Hinweis. Ausnahme: Ein Mensch hat geprüft, und jemand steht dafür ein.
Am Ball: ihrWer so ein System einsetzt, muss die Betroffenen informieren. Am Arbeitsplatz und in Schulen ist Emotionserkennung seit Februar 2025 grundsätzlich verboten.
Am Ball: ihrKI-Systeme, die Texte, Bilder, Ton oder Video erzeugen, markieren ihre Ergebnisse maschinenlesbar. Das erledigen die Anbieter wie OpenAI, Anthropic, Google und Co. Für Systeme, die schon vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, läuft dafür eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.
Am Ball: Anbieter. Ihr müsst dafür nichts tun.Auch ohne Kennzeichnung gelten ein paar Regeln. Hier der Überblick.
Seit dem 2. Februar 2025 verlangt Artikel 4, dass ihr die KI-Kompetenz im Team fördert. Training gehört also dazu.
Werbt mit dem, was stimmt. Wer KI-Texte als „handgeschrieben“ oder „persönlich verfasst“ verkauft, riskiert eine Irreführung nach dem Wettbewerbsrecht (UWG).
Rein maschinell erzeugte Texte sind nach deutschem Urheberrecht nicht geschützt. Wer wichtige Texte selbst überarbeitet und gestaltet, macht sie zu eigenen.
Sobald personenbezogene Daten in die KI fließen, spielt die DSGVO mit, und das ist Sache eurer Datenschutzbeauftragten.
Die Regel: Der Hinweis muss klar sein und spätestens dann kommen, wenn jemand den Inhalt zum ersten Mal sieht, hört oder mit dem System chattet. Und er muss barrierefrei sein (Art. 50 Abs. 5).
Unsere Empfehlung, wo der Hinweis hingehört:
„Dieser Beitrag wurde mit KI erstellt und ohne redaktionelle Prüfung veröffentlicht.“
„Bild mit KI erzeugt. Die gezeigte Person gibt es nicht.“
„Hier antwortet unser KI-Assistent. Persönlich erreichen Sie unser Team unter [Telefon oder E-Mail].“
Meistens nicht. Die Pflicht gilt für Texte, die die Öffentlichkeit über Themen von öffentlichem Interesse informieren sollen. Auch dann entfällt sie, wenn jemand aus dem Team geprüft hat und eine Person oder euer Unternehmen dafür einsteht. Werbetexte, Produkttexte und eure Website gehören nach unserer Einschätzung in der Regel nicht dazu (Art. 50 Abs. 4).
Nur wenn sie als echt durchgehen könnten, also echten Menschen, Dingen, Orten oder Ereignissen ähneln. Dann gelten sie als Deepfake (Art. 3 Nr. 60). Erkennbare Illustrationen, Icons und abstrakte Bilder sind frei. Bei fotorealistischen Motiven empfehlen wir einen kurzen Hinweis.
In der Regel seid ihr Betreiber, weil ihr ein fremdes System nutzt. Anbieter ist, wer ein KI-System baut und unter eigenem Namen rausbringt. Bietet ihr einen Chatbot auf fremder Technik unter eigenem Namen an, kann das als Anbieterrolle zählen. Diese Grauzone sollte fachlich geprüft werden.
Die Regeln gelten seit dem 2. August 2026. Unsere Einschätzung: Für ältere Inhalte verlangt die Verordnung keine nachträgliche Kennzeichnung. Bringt ihr ältere Inhalte neu oder überarbeitet raus, prüft sie wie neue.
Bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, was höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt der niedrigere Wert. Beides sind Obergrenzen, im Einzelfall zählen die Umstände (Art. 99 Abs. 4, 6 und 7).
Die Bundesnetzagentur. Das deutsche KI-Gesetz (KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz, KI-MIG) ist seit Ende Juli 2026 in Kraft und macht sie zur Aufsicht für die KI-Verordnung. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Ja. Artikel 4 verlangt seit dem 2. Februar 2025, dass ihr die KI-Kompetenz aller fördert, die bei euch mit KI arbeiten. Seit dem Digital Omnibus im Juli 2026 ist klargestellt, dass dafür kein bestimmtes Niveau pro Person garantiert werden muss. Das gilt unabhängig von der Kennzeichnung. Wie viel Training sinnvoll ist, hängt von euren Aufgaben ab.
Diese Markierung ist Sache der Anbieter (Art. 50 Abs. 2). Veröffentlicht ihr einen Deepfake, müsst ihr selbst sichtbar darauf hinweisen (Art. 50 Abs. 4). Unsere Einschätzung: Die technische Markierung ersetzt diesen Hinweis für euer Publikum nicht.
Diese Seite gibt einen Überblick und ist keine Rechtsberatung. Stand 20. Oktober 2026. Die EU-Kommission arbeitet an Leitlinien und einem Praxisleitfaden zur Kennzeichnung. Sobald sie da sind, ziehen wir die Seite nach.
Quellen: Verordnung (EU) 2024/1689 auf EUR-Lex · Bundesnetzagentur zur KI-Verordnung · Digital Omnibus zur KI: Verordnung (EU) 2026/1744 auf EUR-Lex